News vom 08.01.2021

Verlängerung der Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde an alle Bewohner und Bedienstete der „Altenheim Oppen GmbH“ in 66701 Beckingen, Oppener Str. 46


Verlängerung der Allgemeinverfügung

des Bürgermeister der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde

 an alle Bewohner und Bedienstete

der „Altenheim Oppen GmbH“ in 66701 Beckingen, Oppener Str. 46

Die Gemeinde Beckingen verlängert aufgrund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in der Fassung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I Nr. 36 vom 22.09.2016, S. 856) die

Allgemeinverfügung vom 01.01.2021:

  1. Das Betreten des Gebäudes der „Altenheim Oppen GmbH“, Oppener Str. 46, 66701 Beckingen wird bis einschließlich 15.01.2021

Davon ausgenommen ist der Zutritt von Personen, die

  • für die alltägliche Versorgung der Bewohner*innen sorgen
  • die medizinische oder pflegerische Versorgung sicherstellen
  • einer Gesundheitsbehörde oder Behörde der Gefahrenabwehr angehören
  • von ihren sterbenden Angehörigen Abschied nehmen möchten, sofern dies aus Sicherheitsgründen (Sicherheitskleidung etc.) möglich ist und die Einrichtung genügend Material für Schutzmaßnahmen vorhält
  • für die Bestattung von Verstorbenen zuständig sind.

2. Während dieser Zeit dürfen die Bewohner*innen aus epidemiologischer Sicht ihre Zimmer nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie Anlegung einer Mund-Nasen-Bedeckungen, verlassen.

3. Bereits infizierte Bewohner*innen sollen, wenn möglich, im Rahmen einer Kohortenisolierung innerhalb eines Wohnbereiches untergebracht werden.

4. Eine Rotation des Personals soll, wenn möglich, unterbleiben.

5. Für diese Zeit unterliegen die Bewohner/innen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Merzig-Wadern gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

6. Für die Zeit der Absonderung müssen alle Bewohner*innen bzw. deren gesetzliche Betreuer/innen, notfalls das zuständige Pflegepersonal

  • zweimal täglich ihre Körpertemperatur messen;
  • täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).

7. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Beckingen als Ortspolizeibehörde, Bergstraße 48, 66701 Beckingen, oder beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Es besteht das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Beckingen, den 08.01.2021

Der Bürgermeister

als Ortspolizeibehörde

Thomas Collmann

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