News vom 18.03.2020

Eheschließungen in der Gemeinde Beckingen


Eheschließungen in der Gemeinde Beckingen

Mit Blick auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.03.2020, mit der Regelungen zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie, werden für die Durchführung von Eheschließungen folgende Hinweise gegeben:

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Nr. 3 der o.a. Allgemeinverfügung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Hierzu zählt u.a. die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden (vgl.  Nr. 4 Buchst. h der Allgemeinverfügung).

Eheleute können daher ihren Trautermin nur dann wahrnehmen, wenn im jeweiligen Einzelfall eine dringende und zeitnahe Begründung des Eheverhältnisses erforderlich ist. Die hierfür maßgeblichen Gründe müssen seitens der Eheschließenden dargelegt werden.

Selbst wenn im Einzelfall die Eheschließung als dringend erforderlicher Termin gewertet werden kann, gilt dies nicht für die Teilnahme von Gästen an der Eheschließung. Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 (Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Buchst. h) schließen eine Teilnahme von Personen, die für die Trauung nicht erforderlich sind, aus.  Die Teilnahme als Gast an einer standesamtlichen Trauung ist kein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen. Dies gilt auch für die Teilnahme von Trauzeugen, da diese nach § 1312 Satz 2 BGB rechtlich nicht mehr vorgeschrieben sind. Die ggf. erforderliche Hinzuziehung eines Dolmetschers bleibt hiervon unberührt.

Der Bürgermeister
In Vertretung

Josef Bernardi
Erster Beigeordneter

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