News vom 22.06.2020

Formular „Mitteilung zur Nutzung von Sportstätten und Sporthallen zur Wiederaufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes“


Formular „Mitteilung zur Nutzung von Sportstätten und Sporthallen zur Wiederaufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes“

Wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie waren seit März alle Sportflächen und öffentlichen Gebäude in der Gemeinde gesperrt. Aufgrund der aktuell positiven
Entwicklungen wurden die Beschränkungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) durch die Landesregierung weiter gelockert.

Alle Sportstätten und Hallen der Gemeinde Beckingen (mit Ausnahme des Hallenbades und der Turnhalle Haustadt) werden ab 10.06.2020, unter Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen, für den Sport- und Trainingsbetrieb freigegeben.

In Anlehnung an den § 7 Abs. 9 VO-CP kann somit der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb
unter Einhaltung folgender Auflagen wieder aufgenommen werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 (=1,50 m),
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zehn Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,
4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
5. a) in vereinseigenen Räumlichkeiten ist die Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln möglich (die Verantwortung hierfür obliegt den Vereinen),
b) in den öffentlichen Sportstätten und Hallen der Gemeinde Beckingen bleibt die Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche untersagt,
6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten (kein Ausgabe von Speisen und Getränken)
8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
9. keine Zuschauer.

Des Weiteren sind gem. § 3 a VO-CP geeignete Maßnahmen zur Vollständigen
Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit
sowie Ankunftszeit zu treffen (Teilnehmerliste).

Alle Vereine und Organisationen die eine Sportstätte nutzen, sind verpflichtet ein
entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde
vorzulegen. Für die Erstellung, Umsetzung und Einhaltung ist gegenüber der
Ortspolizeibehörde ein Verantwortlicher (Hygienebeauftragter) zu benennen.

Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes ist erst nach Einreichung des
Anmeldeformulars das hier heruntergeladen werden kann zulässig.

Der Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb nach dieser mehrwöchigen Zwangspause ist
sicherlich eine Herausforderung, die es nun zu meistern gilt. Wir bitten Sie, dafür Sorge zu
tragen, dass die Auflagen umgesetzt und eingehalten werden.

Beckingen, den 04.06.2020

Thomas Collmann
Bürgermeister

 

Für unsere Bürger 06835 / 55-0
Ihre Behördernrufnummer 115
Telefonverzeichnis - Gemeinde