News vom 15.06.2020

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Juni 2020 – diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft


Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Juni 2020
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.

• Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

o § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
o § 2 Tätigkeitsverbot
o § 3 Ausnahmen
o § 4 Vollzug
o § 5 Bußgeldvorschrift
o § 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
o § 7 Inkrafttreten
• Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
o § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
o § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
o § 3 Kontaktbeschränkungen
o § 3a Kontaktnachverfolgung
o § 3b Betretungsbeschränkung
o § 4 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
o § 5 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
o § 6 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
o § 7 Staatliche Hochschulen
o § 7a Private Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen
o § 7b Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen
o § 8 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetriebe der Hochschulen
o § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
o § 10 Zuständige Behörden
o § 11 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen
o § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
• Artikel 3 Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen
o Kapitel 1 Schulischer Präsenzbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten
 § 1 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren
 § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
 § 3 Notbetreuung an Schulen
 § 4 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
o Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
 § 5 Präsenzunterricht
 § 6 Prüfungsverfahren
 § 7 Durchführung von Weiterbildungen
o Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
 § 8 Außerschulische Bildungsveranstaltungen
 § 9 Saarländische Verwaltungsschule
o Kapitel 4
 § 10 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
o Kapitel 5
 § 11 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
o Kapitel 6
 § 12 Ordnungswidrigkeiten
 § 13 Außerkrafttreten
• Artikel 4 Inkrafttreten
• Verordnung als Download
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 2 Tätigkeitsverbot
Personen in Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb des Saarlandes haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Saarlandes keine berufliche Tätigkeit ausüben.
§ 3 Ausnahmen
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet
des Saarlandes auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Saarlandes ist hierbei gestattet.
(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.
(3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 und Absatz 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
§ 4 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
§ 5 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Saarland nicht auf direktem Weg
7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt, oder
8. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.
Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
§ 1 Grundsatz der Abstandswahrung
(1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund- und Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nachweislich nicht entgegenstehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Abweichend hiervon gilt bei Fähren und Fahrgastschiffen unter Beachtung des § 4 Absatz 1 die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- und Nasen-Bedeckung nach Satz 1 nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann.
Die Betreiber des öffentlichen Personenverkehrs haben sicherzustellen, dass
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zugehörigen Wartebereichen haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen.
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie von Ladenlokalen haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend bei Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, bei Patienten und Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten, den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie bei Kunden von Erbringern körpernaher Dienstleistungen, soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht. Körpernahe Dienstleistung im Sinne dieser Verordnung ist jede Dienstleistung unmittelbar am Menschen, bei der aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann.
(5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
§ 3 Kontaktbeschränkungen
(1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
(2) Veranstaltungen können unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen stattfinden; dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 10 anwesenden Personen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3a zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon ausgenommen sind:
1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestaltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts,
3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Gruppe von insgesamt bis zu 10 Personen (soziale Bezugsgruppe).
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im Sinne des Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder der sozialen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 3 Nummer 3.
Veranstaltungen unter freiem Himmel, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 100 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 28. Juni 2020 untersagt; das gleiche gilt für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen.
(3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1000 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag in atypischen Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht unbedenklich ist.
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist.
(6) Für Bestattungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden sollen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Kontaktnachverfolgung nach § 3a, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.
§ 3a Kontaktnachverfolgung
Ist nach dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben, sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit je eines Vertreters der anwesenden Haushalte sowie deren Ankunftszeit zu treffen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen.
§ 3b Betretungsbeschränkung
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nicht nach dieser Rechtsverordnung untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, dass pro 10 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
(2) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten und von Ladenlokalen sowie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen haben darüber hinaus sicherzustellen, dass die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesregierung vom 20. April 2020, abrufbar unter www.corona.saarland.de, gewährleistet ist.
(3) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156) und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
§ 4 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
(1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, mit der Maßgabe gestattet, dass
1. der Betrieb frühestens um 6 Uhr beginnt und spätestens um 24 Uhr endet,
2. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
3. der Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen gesteuert wird,
4. geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3a getroffen sind,
5. die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte und Gäste gewährleistet ist und
6. sichergestellt ist, dass die Gäste zu anderen Personen als dem familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2, den bestimmbaren Angehörigen eines weiteren Haushalts im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 oder der sozialen Bezugsgruppe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wo immer möglich einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten.
Zulässig sind die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke. Der Verzehr vor Ort ist nur nach Maßgabe dieses Absatzes gestattet.
(2) Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, mit der Maßgabe gestattet, dass
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
2. die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte und Gäste gewährleistet ist,
3. sichergestellt ist, dass die Gäste zu anderen Personen als dem familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2, den bestimmbaren Angehörigen eines weiteren Haushalts im Sinne des § 3 Absatz 2 Satzes 3 Nummer 2 oder der sozialen Bezugsgruppe nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wo immer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten.
Die Zulässigkeit weiterer über die reine Beherbergung hinausgehender Angebote im Betrieb richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
(4) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Shishabars und Swingerclubs.
(5) Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie andere Einrichtungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen veranstalten, können ihren Betrieb wiederaufnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes, das geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe
des § 3a vorsieht, unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen und unter Sicherstellung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Für die Zuschauerzahlen gilt § 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 5 sowie § 3 Absatz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 3b eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist. Der Probebetrieb findet vorbehaltlich etwaiger arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben auf der Grundlage eines Hygienekonzepts, unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen, unter Sicherstellung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und für nicht-professionelle Einrichtungen und Vereine unter Maßgabe des § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 statt. Chorveranstaltungen und -proben sind mit bis zu zehn Teilnehmern auch in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes, das unter anderem geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3a, die Beachtung besonderer Schutzvorkehrung und die Einhaltung des notwendigen Mindestabstandes zwischen den einzelnen Teilnehmern vorsieht, zulässig.
(6) Für Kinos gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(7) Spielplätze können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen geöffnet werden. Für Indoorspielplätze sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3a zu treffen.
(8) Freibäder, Strandbäder, Hallenbäder, Thermen und Saunaanlagen können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3,
2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zwanzig Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,
4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
9. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 3 Absatz 2, 1. Halbsatz.
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen.
Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.
(10) Reisebusreisen dürfen unter der Einhaltung des Hygieneplans der Landesregierung für Reisebusse, abrufbar unter www.corona.saarland.de, stattfinden.
(11) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
§ 5 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
(1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und weiteren Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Tagesförderstätten, Einrichtungen der Modellprojekte „Ambulante tagesstrukturierende Maßnahmen“ und Tageszentren für Menschen mit Behinderungen, ist verboten. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sozial- und Gesundheitsbehörden, soweit die Betretung der Einrichtung zur Feststellung von Sozialleistungsansprüchen notwendig ist.
(2) Die Wiederherstellung des uneingeschränkten Betriebes erfolgt in Stufen. Der Zeitpunkt der Übergänge zwischen den einzelnen Stufen wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Beteiligung der Leistungserbringer festgelegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere, ob das vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie eingehalten werden kann.
(3) Unabhängig von dem in jeder Einrichtung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sowie der Gesundheitsvorsorge-Verordnung des Saarlandes erstellten Hygieneplans sowie des im Rahmen der eingerichteten Notbetreuung entwickelten Konzepts zur Regelung eines geordneten Ablaufes der Notbetreuung erfolgt in jeder Stufe eine Prüfung, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auch insoweit das vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie einzuhalten. Maßgeblich ist hier insbesondere der Schutz der Menschen mit Behinderung, der Schutz der Beschäftigten sowie der Schutz der betreuenden Familien oder der besonderen Wohnform, in der die Menschen mit Behinderung leben. Die Leistungserbringer sind zu dieser Prüfung angehalten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann Hinweise und Vorgaben erteilen. Die Zuständigkeiten der Gesundheitsämter werden hierdurch nicht berührt.
(4) Das Betretungsverbot in Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten, Einrichtungen der Modellprojekte „Ambulante tagesstrukturierende Maßnahmen“ und Tageszentren in eingeschränktem Umfang ist unter folgenden Maßgaben aufgehoben:
1. Der Besuch der Einrichtungen ist für die Menschen mit Behinderung freiwillig.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten, Einrichtungen der Modellprojekte „Ambulante tagesstrukturierende Maßnahmen“ und Tageszentren sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die nicht in besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuches betreut werden, können eine Werkstatt für behinderte Menschen, eine Einrichtung eines Modellprojektes „Ambulante tagesstrukturierende Maßnahmen“, Tagesförderstätte oder ein Tageszentrum besuchen. Voraussetzung hierfür ist ein Hygiene- und Schutzkonzept zur Sicherstellung der Maßgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie einschlägigen Empfehlungen, insbesondere des Robert Koch-Institutes. Ausnahmen vom Betretungsverbot sind auch möglich, wenn eine Werkstatt für behinderte Menschen systemrelevante Aufgaben wahrnimmt, die Tagesstruktur als heilpädagogische Maßnahme dringend erforderlich ist oder ein geschlossenes System gewährleistet ist. Dabei ist die Anzahl der Personen und der festen Gruppen, die sich gleichzeitig in einer der vorgenannten Einrichtung befinden oder zu einer solchen Einrichtung befördert werden, so zu wählen, dass den Vorgaben des § 1 Rechnung getragen werden kann. Die Aufhebung des Betretungsverbotes gilt für Menschen mit Behinderung, die keine Symptome eines Atemwegsinfektes oder erhöhte Temperatur aufweisen, die nicht in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder innerhalb der letzten 14 Tage standen, die nicht etwa aufgrund von z. B. Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes oder chronischer Atemwegserkrankungen zu dem vulnerablen Personenkreis gehören, und in der Lage sind, gegebenenfalls mit Anleitung, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
3. Für Werkstätten für behinderte Menschen gilt darüber hinaus Folgendes:
Die Gesamtzahl der zeitgleich in einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut und beschäftigten Menschen mit Behinderung die Hälfte der genehmigten Plätze für eine Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht überschreiten.
4. Die Betreuung und Beschäftigung erfolgt einzeln oder in Gruppen von maximal zehn Menschen mit Behinderung. Bei den Gruppen ist darauf zu achten, dass Menschen, die nicht in besonderen Wohnformen wohnen und Bewohner von besonderen Wohnformen jeweils getrennten Gruppen zugeordnet werden. Ein Austausch, Nachrücken oder Auffüllen der Gruppen ist nicht zulässig.
5. Der Fahrdienst ist gruppenweise zu organisieren unter Anwendung eines besonderen Infektionsschutz- und Hygienekonzeptes.
6. Die Leistungserbringer tragen Sorge für ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept, das Abstandsregeln und ein Reinigungskonzept enthält. Es ist mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit Frauen und Familie abzustimmen. Für die Einhaltung und Fortschreibung ist der Leistungserbringer verantwortlich. Außerdem
sind die Abstandsregelungen, auch beim Zutritt und Verlassen der Einrichtung, einzuhalten.
7. Das Mittagessen und die Pausen sind so zu organisieren, dass die Hygienevorschriften und die Abstandsregeln eingehalten werden können.
8. Leistungen des Modellprojektes „Ambulante tagesstrukturierende Maßnahmen“ dürfen nicht in Räumlichkeiten erbracht werden, die auch für andere Angebote, insbesondere für die interne Tagesstruktur einer besonderen Wohnform, genutzt werden.
§ 6 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreuungsangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Notbetreuung von bis zu sechs Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 darf jeder Patient oder Bewohner einmal täglich von einer Person aus dem familiären Bezugskreis, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam oder einer weiteren festen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden; alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Weitere Ausnahmen von Satz 1 sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen, insbesondere Fußpflege, Frisör und Therapeuten zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. Bei allen Besuchen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und wo immer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten. Ein Absehen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nur dort möglich, wo entsprechende Schutzwände aufgestellt werden. Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Auf Verlangen ist es dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des Besuchs durch eine Person ermöglicht wird,
sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativpatientinnen und -patienten oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen.
3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
4. Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen arbeiten weiter an der Umsetzung, ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
5. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher können nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 geöffnet werden. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts kontaktreduzierend auszugestalten.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen.
§ 7 Staatliche Hochschulen
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.
§ 7a Private Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen
§ 7 Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
§ 7b Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen
(1) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
§ 8 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetriebe der Hochschulen
(1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Standorten der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg, der htw saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn und an der Hochschule für Musik Saar können nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 geöffnet werden.
(2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen des Saarlandes gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 bis 8 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
§ 10 Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
§ 11 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen
Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner, kann die Landesregierung im Benehmen mit den jeweils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verordnung die notwendigen
Schutzmaßnahmen für einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unterrichtet das Robert Koch-Institut über die getroffenen Maßnahmen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 29. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 372) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 28. Juni 2020 außer Kraft. § 3 Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Artikel 3 Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen
Kapitel 1 Schulischer Präsenzbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten
§ 1 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren
(1) In den schulischen Präsenzbetrieb sind im Schuljahr 2019/2020 neben der Durchführung der Prüfungsverfahren bereits die folgenden Schülerinnen und Schüler einbezogen:
1. Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 der Gymnasien und Klassenstufe 12 der Gemeinschaftsschulen und der Berufsbildungszentren),
2. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 der Gemeinschaftsschulen und Gymnasien alternierend,
3. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 des Gymnasiums tageweise,
4. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 und 10 der Gemeinschaftsschulen, die eine Übergangsberechtigung anstreben, auf der Basis individueller oder für Kleingruppen konzipierter Angebote,
5. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, die den Abschluss der Förderschulen Lernen ablegen wollen,
6. Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen der Grundschulen alternierend, wochenweise,
7. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des Beruflichen Oberstufengymnasiums, der Fachoberschulen, der Berufsfachschulen, der Höheren Berufsfachschulen, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres, der dualen und schulischen Ausbildung, der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschulen,
8. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 11 des Beruflichen Oberstufengymnasiums, der Klassenstufe 10 der Berufsfachschulen, der Klassenstufe 11 der Fachoberschulen, der Klassenstufe 11 der Höheren Berufsfachschulen, der Klassenstufe 10, 11 und 13 der Fachschule für
Sozialpädagogik, der weiteren Stufen der dualen Ausbildung (Grundstufe, Fachstufe) und der der Fachschulen.
9. Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen der Förderschulen alternierend (sofern einzelne Schülerinnen und Schüler nicht an den schulischen Präsenzphasen teilnehmen können, sollen förderschwerpunktspezifische individuelle Angebote eingerichtet werden),
10. im Rahmen der standortspezifischen Gegebenheiten Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, insbesondere aufgrund von Sprachförderbedarf oder anderen besonderen pädagogischen Förderbedarfen.
An den Gemeinschaftsschulen und an den beruflichen Schulen sind die Prüflinge nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen vom Präsenzunterricht freigestellt.
Darüber hinaus findet im Schuljahr 2019/2020 ein schulischer Präsenzbetrieb nicht statt.
(2) Ab dem 15. Juni 2020 werden im Schuljahr 2019/2020 die regulären Schulveranstaltungen im Präsenzbetrieb über den in Absatz 1 darstellten Umfang hinaus nochmals erweitert.
Dies erfolgt nach entsprechenden Rahmenvorgaben, die die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festlegt, bezogen insbesondere auf die Erfordernisse für die Schülerinnen und Schüler der unterschiedlichen Schulformen sowie Klassen- und Jahrgangsstufen. Die konkrete Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben richtet sich nach den sächlichen, personellen und räumlichen Bedingungen der einzelnen Schule.
Die Verwaltungsvorschrift hat für die weitere Ausdehnung vorzusehen, dass an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 10 der Gymnasien und Klassenstufe 11 der Gemeinschaftsschulen) tageweise in den schulischen Präsenzbetrieb aufgenommen werden.
Darüber hinaus ist ein schulischer Präsenzbetrieb nicht vorzusehen.
(3) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Abschlussprüfungen, Kammerprüfungen und Übergangsverfahren kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden.
(4) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs, der Durchführung des Prüfungs- und Übergangsverfahrens sowie der Notbetreuung sind alle Schulen verpflichtet, die gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften einzuhalten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan um weitere Hygienevorschriften zur Pandemiebekämpfung unter Berücksichtigung der zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden landesweit abgestimmten Vorgaben.
(5) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch ihre Unterrichtung durch häusliche Lernangebote ohne schulische Präsenz fortführen. Dies gilt nicht für das Prüfungsverfahren, bei dem für diese Personen besondere zusätzliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen entsprechend dem Hygieneplan nach Absatz 4 getroffen werden.
§ 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten
Die nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und die nach § 43 SGB VIII erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und die heilpädagogischen Tagesstätten haben den Regelbetrieb ab dem 8. Juni 2020 wiederaufgenommen, der Einschränkungen unterliegen kann. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach personellen, sächlichen und räumlichen Bedingungen unter Berücksichtigung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen der Einrichtung, bei der die Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie-Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
Soweit Kinder im Rahmen der bis zum 7. Juni 2020 angesichts der Schließung der Einrichtungen eingerichteten Notbetreuung einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindergroßpflegestelle beansprucht hatten, steht ihnen ein Platz im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs weiterhin zur Verfügung. Bei der Gestaltung dieses Regelbetriebs kommt den Kindern, die im Juni 2020 das letzte Kindergartenjahr vor dem Eintritt in die Schule besuchen, eine besondere Bedeutung zu.
§ 3 Notbetreuung an Schulen
(1) An allgemeinbildenden Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) kann eine Notbetreuung eingerichtet werden. Diese erfolgt mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden und soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2) Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen körperliche und motorische Entwicklung werden individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen oder schulischen Bereich geschaffen.
(3) Das Angebot der Notbetreuung richtet sich an
1. Personensorgeberechtigte, die in der Daseinsfürsorge tätig sind, unabhängig davon, ob ein oder beide berufstätige Personensorgeberechtigte diesen Berufsgruppen angehören und keine anderweitige Betreuung möglich ist; zu diesen Berufsgruppen zählen insbesondere Angehörige oder Beschäftigte von hauptberuflicher Feuerwehr, Polizei, Justiz einschließlich des Vollzugsdienstes, Rettungsdienst, medizinischen Einrichtungen einschließlich Apotheken, stationären Betreuungseinrichtungen, ambulanten und stationären Pflegediensten, Betrieben für die Produktion und Versorgung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs, von Institutionen der kritischen Infrastruktur,
2. Alleinerziehende und andere Personensorgeberechtigte, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist,
3. Personensorgeberechtigte, für deren Kinder die Jugendhilfe oder die Schulleitung eine Teilnahme an der Notbetreuung empfehlen.
(4) Der Bedarf muss nachvollziehbar begründet sein. Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der freien Platzkapazitäten erfolgen.
(5) Die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung trifft der jeweilige Schulträger.
(6) Die Notbetreuung an den Schulen deckt einen Zeitraum von 8 bis grundsätzlich 16 Uhr ab. Teilbetreuungszeiten sind möglich. Die Notbetreuung steht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zur Verfügung. Die Gruppengröße ist grundsätzlich auf zehn Schülerinnen und Schüler begrenzt. Die Anzahl der maximal einzurichtenden Gruppen richtet sich nach dem Bedarf und ist abhängig von den standortspezifischen Gegebenheiten. Die Notbetreuung findet grundsätzlich in der Schule statt.
(7) Abweichend von § 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dürfen sich Betreuungsgruppen von grundsätzlich bis zu zehn Schülerinnen und Schülern in Begleitung der jeweiligen Betreuungspersonen außerhalb des Schulgeländes im öffentlichen Raum aufhalten.
(8) Für den Zeitraum der Sommerferien im Jahr 2020 (6. Juli bis einschließlich 14. August 2020) kann an den allgemeinbildenden Schulen die Notbetreuung als Ferienbetreuung fortgesetzt werden. Für diese schulische Veranstaltung gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
§ 4 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen können; § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.
Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe
§ 5 Präsenzunterricht
(1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland findet unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Richtlinien des Robert Koch-Instituts unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt. Dabei ist zu beachten:
1. Die Gruppengröße ist in Abhängigkeit der in der jeweiligen Schule verfügbaren Räumlichkeiten zu wählen. Der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen ist sicherzustellen.
2. Der jeweilige Beginn der Präsenzeinheiten verschiedener Kurse und Kleingruppen soll versetzt geplant werden, sodass vermieden werden kann, dass alle
Schülerinnen und Schüler gleichzeitig in die Gebäude ein- und austreten. Die jeweiligen Pausen der verschiedenen Kurse und Kleingruppen sollen versetzt geplant werden, sodass vermieden werden kann, dass alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig in den verfügbaren Pausen- und Gemeinschaftsräumen zusammentreffen. Auch in den Pausen ist der Mindestabstand zwischen den Personen einzuhalten.
3. Die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 gelten entsprechend.
(2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.
§ 6 Prüfungsverfahren
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.
§ 7 Durchführung von Weiterbildungen
Die Regelungen der §§ 5 und 6 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
§ 8 Außerschulische Bildungsveranstaltungen
Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts betrieben werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
2. im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 eingehalten werden.
§ 9 Saarländische Verwaltungsschule
(1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen,
personellen und organisatorischen Kapazitäten durchführen. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fortbildungsveranstaltungen werden vorläufig bis 30. Juni 2020 nicht durchgeführt.
(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 entsprechend zu beachten.
Kapitel 4
§ 10 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aufnehmen.
(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass
1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
2. im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 eingehalten werden.
Kapitel 5
§ 11 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
(1) Musik-, Kunst- und Schauspielschulen können unabhängig von der Trägerschaft unter Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen den Betrieb aufnehmen.
(2) Für die Musikschulen gilt für vokalen Unterricht, dass nicht mehr als zehn Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen dürfen.
(3) Der Betrieb setzt voraus, dass die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der jeweiligen Einrichtungen denen für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelten landesweiten Vorgaben nach § 1 Absatz 4 oder den landesweiten Vorgaben der jeweiligen Interessenverbände entsprechen.
Kapitel 6
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 11 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.
§ 13 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. August 2020 außer Kraft.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.
Die Regierung des Saarlandes:
Der Ministerpräsident (Hans) Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit Energie und Verkehr (In Vertretung Streichert-Clivot) Der Minister für Finanzen und Europa Der Minister der Justiz (Strobel) Der Minister für Inneres, Bauen und Sport (Bouillon) Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Bachmann) Die Ministerin für Bildung und Kultur (Streichert-Clivot) Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz (Jost)

 

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