News vom 20.05.2020

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Mai 2020


Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Mai 2020

Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.

Bekanntmachung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Mai 2020. Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

  • Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
  • Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
    • § 1  Grundsatz der Kontaktbeschränkung
    • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
    • § 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum
    • § 3a Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
    • § 3b Großveranstaltungen
    • § 4 Zusammenkünfte im privaten Bereich
    • § 5 Bestattungen
    • § 6 Gottesdienste und religiöse Handlungen
    • § 7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen
    • § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
    • § 10 Staatliche Hochschulen
    • § 10a Staatsprüfung
    • § 10b Private Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen
    • § 10c Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes
    • § 10d Staatliche Prüfungen in akademischen Heilberufen
    • § 11 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetriebe der Hochschulen
    • § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    • § 13  Zuständige Behörden
    • § 14 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen
    • § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  • Artikel 3 Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen
  • Artikel 4 Inkrafttreten

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung: 

Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 8. April 2020 (Amtsbl. I S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Einreisen aus der Europäischen Union oder einem Schengen-assoziierten Staat oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, sofern kein Voraufenthalt in einem Drittstaat direkt vor der Einreise stattgefunden hat. Für unerlaubt in die Bundesrepublik eingereiste Personen, deren Aufenthalt den Behörden bekannt wird, gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis eines bereits 14tägigen Aufenthaltes im Sinne des Satzes 1 erbracht wird.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

2. In § 7 wird die Angabe „17. Mai 2020“ durch die Angabe „31. Mai 2020“ ersetzt.

[zur Gesamtverordnung Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus]

Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 1  Grundsatz der Kontaktbeschränkung

(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren und Fahrgastschiffe) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen müssen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen.

(3) Während des Aufenthaltes in Ladenlokalen und auf Wochenmärkten, die nicht nach § 7 Absatz 1 bis 4 untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Art der Leistungserbringung nicht entgegenstehen. 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten, den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären des Einrichtungen des Gesundheitswesens, sowie für Kunden bei Erbringern körpernaher Dienstleistungen soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht. Körpernahe Dienstleistung im Sinne dieser Verordnung ist jede Dienstleistung unmittelbar am Menschen, bei der aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Satz 2 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann. 

(5) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Regelungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er, jeweils ausgehend von einer Bezugsperson, höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige sowie Angehörige eines weiteren Haushalts umfasst. Zu anderen Personen ist wo immer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten.

§ 3a Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Ansammlungen und Veranstaltungen sind verboten. Ausgenommen sind Ansammlungen und Veranstaltungen, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind. Die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen können von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall infektionsschutzrechtlich unbedenklich ist. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt.

(2) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 3 Satz 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.

§ 3b Großveranstaltungen

Veranstaltungen im Sinne des § 3a Absatz 1, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1000 Personen zu erwarten sind (Großveranstaltungen), sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.

§ 4 Zusammenkünfte im privaten Bereich

Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf, ausgehend von einer Bezugsperson, nur den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige sowie Angehörige eines weiteren Haushalts umfassen. Darüber hinaus können Ausnahmegenehmigungen auf Antrag von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 5 Bestattungen

Bestattungen finden nur im engsten Familienkreis statt. Zu diesem Personenkreis gehören, ausgehend von der oder dem Verstorbenen, der Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige sowie Angehörige eines weiteren Haushalts. Unter den an einer Bestattung teilnehmenden Personen ist, wo möglich, ein Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 einzuhalten. Darüber hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 6 Gottesdienste und religiöse Handlungen

(1) Der individuelle Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Räumlichkeiten anderer Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften ist erlaubt. Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 ist einzuhalten.

(2) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.

§ 7 Betriebsuntersagungen und Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, mit der Maßgabe gestattet, dass 

  1. der Betrieb frühestens um 6 Uhr beginnt und spätestens um 22 Uhr endet,
  2. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  3. der Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen gesteuert wird,
  4. geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit je eines Vertreters der anwesenden Haushalte, sowie deren Ankunftszeit getroffen sind und
  5. die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte und Gäste gewährleistet ist.

Die nach Nummer 4 erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen. Zulässig sind die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke. Der Verzehr vor Ort ist nur nach Maßgabe dieses Absatzes gestattet.

(2) Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte ist nach den Vorgaben des Hygieneplans der Landesregierung für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter www.corona.saarland.de, mit der Maßgabe gestattet, dass

  1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  2. die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen gewährleisten, dass bis einschließlich 24. Mai 2020 höchstens die Hälfte der zur Verfügung stehenden Übernachtungseinheiten des Betriebes vermietet wird, ab dem 25. Mai 2020 höchstens drei Viertel, wobei Verträge, mit deren Durchführung bereits vor dem 18. Mai 2020 begonnen wurde, unberührt bleiben,
  3. die Einhaltung sonstiger geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte und Gäste gewährleistet ist.

Die Zulässigkeit weiterer über die reine Beherbergung hinausgehender Angebote im Betrieb richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

(4) Verboten ist der Betrieb von Sauna- und Badeanstalten, Wellnesszentren, Thermen, Clubs und Diskotheken, Shishabars, Theatern, Konzerthäusern, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Swingerclubs, sonstigen Vergnügungsstätten sowie Jugendhäusern und ähnlichen Einrichtungen mit Ausnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen.

(5) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nicht nach den Absätzen 3 und 4 untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben insbesondere durch Zugangskontrollen sicherzustellen, dass die Zahl von Kunden oder Besuchern dergestalt begrenzt ist, dass pro 20 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

(6) Spielplätze können unter freiem Himmel unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen geöffnet werden.

(7) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
  2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
  3. kontaktfreie Durchführung,
  4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  6. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen möglich,
  7. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  8. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
  9. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  10. keine Zuschauer.

Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2 Nummer 2 bis 10 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden. Nach Maßgabe des Absatzes 10 können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

(8) Reisebusreisen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts stattfinden.

(9) Der Betrieb von Vereinsräumen ist erlaubt zum Zwecke kultureller Bildungsarbeit. Hierbei gilt § 12 der Verordnung zum stufenweisen Einstieg in den schulischen Präsenzunterricht und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen entsprechend.

(10) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

(11) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen von Ladenlokalen und Wochenmärkten, deren Betrieb nach den Absätzen 3 und 4 nicht untersagt ist, des öffentlichen Personenverkehrs sowie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich

  1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe oder die Natur der Dienstleistung nicht entgegenstehen; § 2 Absatz 5 gilt entsprechend,
  3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen der Landesregierung vom 20. April 2020, abrufbar unter www.corona.saarland.de, gewährleistet ist.

§ 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

(1) Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen und weiteren Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Tagesförderstätten und Tageszentren für Menschen mit Behinderungen, ist verboten. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sozial- und Gesundheitsbehörden, soweit die Betretung der Einrichtung zur der Feststellung von Sozialleistungsansprüchen notwendig ist.

(2) Die Wiederherstellung des uneingeschränkten Betriebes erfolgt in Stufen. Der Zeitpunkt der Übergänge zwischen den einzelnen Stufen wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Beteiligung der Leistungserbringer festgelegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere, ob das vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie eingehalten werden kann.

(3) Unabhängig von dem in jeder Einrichtung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sowie der Gesundheitsvorsorge-Verordnung des Saarlandes erstellten Hygieneplans sowie der im Rahmen der eingerichteten Notbetreuung entwickelten Konzepte zur Regelung eines geordneten Ablaufes der Notbetreuung erfolgt in jeder Stufe eine Prüfung, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auch insoweit das vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie einzuhalten. Maßgeblich ist hier insbesondere der Schutz der Menschen mit Behinderung, der Schutz der Beschäftigten sowie der Schutz der betreuenden Familien bzw. der besonderen Wohnform, in der die Menschen mit Behinderung leben. Die Leistungserbringer sind zu dieser Prüfung angehalten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann Hinweise und Vorgaben erteilen. Die Zuständigkeiten der Gesundheitsämter werden hierdurch nicht berührt.

(4) In einer ersten Stufe, ab dem 18. Mai 2020, wird das Betretungsverbot in Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tageszentren in eingeschränktem Umfang wie folgt aufgehoben:

  1. Der Besuch der Einrichtungen ist für die Menschen mit Behinderung freiwillig.
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tageszentren sowie diejenigen Menschen mit Behinderung, die nicht im besonderen Wohnformen im Sinne des SGB IX betreut werden, können eine Werkstatt für behinderte Menschen, eine Tagesförderstätte oder ein Tageszentrum besuchen. Voraussetzung hierfür ist ein Hygiene- und Schutzkonzept zur Sicherstellung der Maßgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie einschlägigen Empfehlungen, insbesondere des Robert-Koch-Institutes. Ausnahmen vom Betretungsverbot sind auch möglich, wenn eine Werkstatt für behinderte Menschen systemrelevante Aufgaben wahrnimmt, die Tagesstruktur als heilpädagogische Maßnahme dringend erforderlich ist oder ein geschlossenes System gewährleistet ist. Dabei ist die Anzahl der Personen und der festen Gruppen, die sich gleichzeitig in einer der o.g. Einrichtung befinden oder zu einer der oben genannten Einrichtung befördert werden, so zu wählen, dass den Vorgaben gemäß § 1 Rechnung getragen werden kann. Die Aufhebung des Betretungsverbotes gilt für Menschen mit Behinderung, die keine Symptome eines Atemwegsinfektes oder erhöhte Temperatur aufweisen, die nicht in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder innerhalb der letzten 14 Tage standen, die nicht aufgrund von z.B. Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes oder chronischer Atemwegserkrankungen zu dem vulnerablen Personenkreis gehören, und in der Lage sind, gegebenenfalls mit Anleitung, die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
  3. Für Werkstätten für behinderte Menschen gilt darüber hinaus Folgendes: Die Gesamtzahl der zeitgleich in einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut und beschäftigten Menschen mit Behinderung soll ein Viertel der genehmigten Plätze für eine Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht überschreiten.
  4. Die Betreuung und Beschäftigung erfolgt einzeln oder in Kleingruppen von maximal fünf Menschen mit Behinderung. Bei den Kleingruppen ist darauf zu achten, dass Menschen, die nicht in besonderen Wohnformen wohnen und Bewohner von besonderen Wohnformen jeweils getrennten Gruppen zugeordnet werden. Ein Austausch, Nachrücken oder Auffüllen der Gruppen ist nicht zulässig.
  5. Der Fahrdienst ist ebenfalls pro Gruppe zu organisieren unter Anwendung eines besonderen Infektionsschutz- und Hygienekonzeptes.
  6. Die Leistungserbringer tragen Sorge für ein Infektionsschutz- und Hygienekonzept, das Abstandsregeln und ein Reinigungskonzept enthält. Es wird dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgelegt. Für die Einhaltung und Fortschreibung ist der Leistungserbringer verantwortlich. Außerdem sind die Abstandsregelungen, auch beim Zutritt und Verlassen der Einrichtung, einzuhalten.
  7. Das Mittagessen und die Pausen sind so zu organisieren, dass die Hygienevorschriften und die Abstandsregeln eingehalten werden können.

§ 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser

(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist untersagt.

(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind unzulässig. Ausnahmen für Angehörige sind in Ausnahmefällen zulässig. Maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner und Tag für längstens eine Stunde zuzulassen. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung ist regelmäßig durchzuführen. Ausnahmen sind für medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche zulässig. Die Einrichtungen können unter Vorlage eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts weitergehende Ausnahmen von dem Besuchsverbot bei dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beantragen.

(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

  1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
  2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des wiederkehrenden Besuchs durch eine definierte Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2 Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. Dabei sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativpatientinnen und -patienten, oder seelsorgerische Besuche.
  3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu reduzieren oder auszusetzen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
  4. Krankenhäuser mit einer oder mehreren Intensivstationen unternehmen alles Notwendige, um ihre Beatmungskapazitäten zu erhöhen und die Funktionsfähigkeit der Intensivstationen zu sichern.
  5. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher können nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 geöffnet werden. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts kontaktreduzierend auszugestalten.

(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 4 entsprechend.

§ 10 Staatliche Hochschulen

(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.

(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind. 

(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.

§ 10a Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt werden.

(2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden. 

§ 10b Private Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen

§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.

§ 10c Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes

(1) Der Präsenzbetrieb an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV) ist unter Beachtung besonderer Vorsichts- und Hygienemaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten sowie in dem Umfang, wie es für die Gewährleistung der Durchführung des Studiums und zur Vorbereitung von Prüfungen für unbedingt erforderlich angesehen wird, gestattet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fortbildungsveranstaltungen in den Geschäftsbereichen „Allgemeine Fortbildung“ und „Polizeiliche Fortbildung“ werden bis vorläufig 31. Mai 2020 nicht durchgeführt.

(2) Für das Verhalten und die Abläufe bei der Anwesenheit in den Gebäuden der FHSV ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen, insbesondere des Musterhygieneplans zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 24. April 2020, des Robert Koch-Instituts und der Kultusministerkonferenz, ein Hygieneplan Corona-Pandemie zu erarbeiten und in Kraft zu setzen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 10d Staatliche Prüfungen in akademischen Heilberufen

(1) Staatsexamen in Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz durchgeführt werden. Der für die Durchführung der Prüfung Verantwortliche stimmt die zum Infektionsschutz erforderlichen Maßnahmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt ab.

(2) Eignungs- und Kenntnisprüfungen in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz durchgeführt werden..

§ 11 Studentenwerk im Saarland e. V., Verpflegungsbetriebe der Hochschulen

(1) Die Verpflegungsbetriebe des Studentenwerks im Saarland e. V. an den Standorten der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und Homburg, der htw saar an den Standorten Campus Alt-Saarbrücken, Campus Rotenbühl und Göttelborn und an der Hochschule für Musik Saar können nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 geöffnet werden.

(2) Für Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen an den Hochschulen des Saarlandes gilt § 7 Absatz 1 entsprechend.

§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 3 bis 11 mit Ausnahme des § 7 Absatz 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 13  Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

§ 14 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen

Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2–Virus in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr als 50 pro 100.000 Einwohner, kann die Landesregierung im Benehmen mit den jeweils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unterrichtet das Robert Koch – Institut über die getroffenen Maßnahmen.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 3b tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

In § 7 Absatz 5 Satz 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) wird die Angabe „pro 20 Quadratmeter“ durch die Angabe „pro 15 Quadratmeter“ ersetzt.

Artikel 3 Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen

Die Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen vom 2. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 284) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren

(1) In den schulischen Präsenzbetrieb sind bis zum 22. Mai 2020 bereits die folgenden Schülerinnen und Schüler einbezogen:

  1. Angehende Abiturientinnen und Abiturienten der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (inklusive Schengen Lyzeum, Schulen in privater Trägerschaft, Abendgymnasium und des Saarland-Kollegs),
  2. Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufe 11 der Gymnasien und Klassenstufe 12 der Gemeinschaftsschulen und ab dem 18. Mai 2020 der Berufsbildungszentren),
  3. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Gemeinschaftsschulen und Förderschulen, die den Hauptschulabschluss bzw. den Mittleren Bildungsabschluss oder den Übergang in die Klassenstufe 10 bzw. 11 anstreben,
  4. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, die den Abschluss der Förderschulen Lernen ablegen wollen,
  5. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen des Beruflichen Oberstufengymnasiums, der Fachoberschulen, der Berufsfachschulen, der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschulen,
  6. Schülerinnen und Schüler der dualen und schulischen Ausbildung,
  7. Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen in der Berufsvorbereitung, ab dem 18. Mai 2020 unabhängig davon, ob sie sich für eine Hauptschulabschlussprüfung angemeldet haben,
  8. Schülerinnen und Schüler der 4. Klassenstufe an Grundschulen,
  9. Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 an Förderschulen,
  10. Schülerinnen und Schüler der Förderschulen, insbesondere der Klassenstufe 4, die zum kommenden Schuljahr voraussichtlich an eine Regelschule wechseln,
  11. im Rahmen der standortspezifischen Gegebenheiten Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, insbesondere aufgrund von Sprachförderbedarf oder anderen besonderen pädagogischen Förderbedarfen.

Darüber hinaus findet ein schulischer Präsenzbetrieb nicht statt.  

(2) Ab dem 25. Mai 2020 werden die regulären Schulveranstaltungen im Präsenzbetrieb an den allgemein bildenden und an den beruflichen Schulen über den in Absatz 1 darstellten Umfang hinaus ausgedehnt. Dies erfolgt nach entsprechenden Rahmenvorgaben, die die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festlegt, bezogen insbesondere auf die Erfordernisse für die Schülerinnen und Schüler der unterschiedlichen Schulformen sowie Klassen- und Jahrgangsstufen. Die konkrete Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben richtet sich nach den sächlichen, personellen und räumlichen Bedingungen der einzelnen Schule.

Die Verwaltungsvorschrift hat für den Beginn der Ausdehnung folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. An den Grundschulen werden alle Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen alternierend, wochenweise am Schulstandort unterrichtet,
  2. An den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen beginnt die Ausdehnung des schulischen Präsenzbetriebes mit der alternierenden Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6.,
  3. An den Förderschulen werden grundsätzlich die Schülerinnen und Schüler aller Klassenstufen alternierend am Schulstandort unterrichtet. Sofern einzelne Schülerinnen und Schüler nicht an den schulischen Präsenzphasen teilnehmen können, sollen förderschwerpunktspezifische individuelle Angebote eingerichtet werden.

(3) Das Prüfungsverfahren betreffend die zentralen Abschlussprüfungen, Kammerprüfungen und Übergangsverfahren kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden.

(4) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs, der Durchführung des Prüfungs- und Übergangsverfahrens sowie der Notbetreuung sind alle Schulen verpflichtet, die gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften einzuhalten; sie ergänzen hierzu den gemäß § 36 IfSG erstellten Hygieneplan um weitere Hygienevorschriften zur Pandemiebekämpfung unter Berücksichtigung der zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden landesweit abgestimmten Vorgaben.

(5) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch ihre Unterrichtung durch häusliche Lernangebote ohne schulische Präsenz fortführen. Dies gilt nicht für das Prüfungsverfahren, bei dem für diese Personen besondere zusätzliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen entsprechend dem Hygieneplan nach Absatz 4 getroffen werden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird in Nummer 3 nach dem Wort „empfehlen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. Personensorgeberechtigte, deren Kinder das letzte Kindergartenjahr vor dem Eintritt in die Schule besuchen.“

b) In Absatz 6 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Die Gruppengröße ist grundsätzlich auf bis zu zehn Kinder oder Schülerinnen und Schüler begrenzt.“

3. Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich“

4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.

6. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden zu einem neuen § 8 mit folgendem Wortlaut zusammengefasst:

„§ 8 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

(1) Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts betrieben werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass

  1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
  2. im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 eingehalten werden.

7. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„(1) Die Saarländische Verwaltungsschule kann in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durchführen. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Fortbildungsveranstaltungen werden vorläufig bis 30. Juni 2020 nicht durchgeführt.

(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 entsprechend zu beachten.“

8. Der bisherige §11 wird §10 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass

  1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
  2. im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 eingehalten werden.“

8a.    Der bisherige § 12 wird § 11.

9. Die Angabe „Kapitel 6“ und § 13 werden gestrichen.

10. Die Angabe „Kapitel 7“ wird durch die Angabe „Kapitel 6“ ersetzt.

11. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu §§ 12 und 13.

12. In § 13 wird die Angabe „17. Mai 2020“ durch die Angabe „31. Mai 2020“ ersetzt.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 18. Mai 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 am Tag nach der Verkündung und Artikel 2a am 25. Mai 2020 in Kraft.

Saarbrücken, den 15. Mai 2020

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident (Hans)
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit Energie und Verkehr (Rehlinger)
Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz (Strobel)
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport (Bouillon)
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Bachmann)
Die Ministerin für Bildung und Kultur (Streichert-Clivot)
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz (Jost)

 

 

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