News vom 11.12.2020

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27. November 2020


Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27. November 2020

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

Artikel 3 Verordnung zum regulären Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

Kapitel 1 Regulärer Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie

Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe

Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

Kapitel 4

Kapitel 5

Kapitel 6

Artikel 4 Inkrafttreten

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) vom 18. November 2020 (BGBl. I S.2397) und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

§1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.

(5) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 2 Ausnahmen

(1) Von §1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

(2) Von §1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,

  1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,
  2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
    a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
    c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitenden Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
    d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oder
  3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
    a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oder
    b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.

(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,

  1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
    b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder
    f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen

    unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,

  2. Personen, die einreisen aufgrund
    a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
    c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, beziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
  3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder
  4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
  5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 Nummer2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden,
  6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
  7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sofern
    a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Institut https://www.rki.de),
    b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
    c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,
  8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den Auftraggeber zu bescheinigen.

    Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/­covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind

  1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetzes,
  2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
  3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

§3 Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

(2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.

(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.

(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend.

§4 Zuständige Behörden

(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag vom 29. September 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

(2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Absatz Satz 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S.856) bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
  2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
  4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder
  5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. November 2020 (Amtsbl. I S. 1110) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 2
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 1 Grundsatz der Abstandswahrung

(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).

(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

§ 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Nasen-­Bedeckung zu tragen:

  1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
  2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen und auf den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S.206), geändert durch Artikel § 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl.I S.156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen,
  4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,
  5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,
  6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,
  7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder Leistungserbringung entgegensteht,
  8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S.206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 besteht,
  10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeitsschutzes zulässig.

(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.

(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuordnen.

§ 3 Kontaktnachverfolgung

(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist gemäß § 28a Absatz 1 und 4 der des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S.2397) zu gewährleisten

  1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte im Sinne des §1 Absatz 1 des Saarländischen Gaststättengesetz oder im Reisegewerbe,
  2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
  3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
  4. bei Bestattungen,
  5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
  6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,
  7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
  8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar sowie an den übrigen im Saarland staatlich anerkannten Hochschulen, den staatlich anerkannten Berufsakademien und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im Saarland,
  10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur ein normativ vorgegebener Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
  11. in Spielhallen und Wettbüros,
  12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten,
  13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Absatz 3.

 

Von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind

  1. Verantwortliche nach Nummer 1, soweit Gäste lediglich mitnahmefähige Speisen oder Getränke in der Gastronomie erwerben, diese jedoch umgehend wieder verlassen,
  2. Versammlungen,
  3. Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschlussfassungen gesetz- und satzungsgebender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte,
  4. Gottesdienste und sonstige religiöse Veranstaltungen, politische sowie weltanschauliche und bekenntnisgeprägte Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in Einrichtungen im Sinne der Nummern 1, 2 oder 6 stattfinden; in diesem Falle hat der Veranstalter seine Kontaktdaten stellvertretend bei dem jeweiligen Verantwortlichen dieser Einrichtungen zu hinterlassen.

 

(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 haben durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit. Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß Absatz 1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht.

(3) Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.

(4) Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß §25 IfSG erforderlich ist. Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu übermitteln.

(5) Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der Anordnung von Quarantäne ist unzulässig. Die den Gesundheitsämtern übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

(6) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch andere als die für die Erfassung Verantwortlichen sowie deren zuständige Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Sie haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung und Veränderung geschützt werden.

Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung insbesondere

  1. den Einsatz eines Verschlüsselungsverfahrens,
  2. technische Sicherungen gegen ein betriebs- oder veranstaltungsübergreifendes Zusammenführen der Daten,
  3. den Einsatz einer automatisierten Löschroutine zur Einhaltung der Fristen nach Abs. 3

 

§ 4 Betretungsbeschränkungen

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass bis zu einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 Quadratmeter pro 10 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat und ab einer 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche pro 20 Quadratmeter. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des §1 Absatz 1 Satz 2 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.

§ 5 Hygienekonzepte

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.

(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.

Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für

  1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
  2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte,
  3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder Konzerten,
  4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
  5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
  6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.

(4) Bis zum Erlass von Verordnungen nach Absatz 3 Satz 1 gelten bereits erlassene Hygienerahmenkonzepte fort, längstens bis zum 13. Dezember 2020.§6

§ 6 Kontaktbeschränkungen

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Angehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Bezugskreises umfasst, maximal jedoch fünf Personen. Zum Haushalt oder dem familiären Bezugskreis gehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Bezugskreises, höchstens jedoch auf fünf Personen begrenzt; Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.

(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten.

Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts.

(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 untersagt. Die übrigen Bestimmungen des Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.

(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.

(6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotenen Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 finden keine Anwendung.

(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.

§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13.April 2011 (Amtsbl. I S.206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S.156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle sowie der Betrieb von Kantinen. Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Verbot ausgenommen.

(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des §2 Absatz 1 Satz1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S.2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

(3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  5. Ausschluss von Zuschauern.

Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen.

Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, des Nachwuchskaders, des paralympischen Kaders und des Landeskaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Sinne des §5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 gestattet.

(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Betrieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen.

(6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig. Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unzulässig.

(7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetzes-LÖG Saarland) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S.1014) sowie dem Gaststättengewerbe nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.

(8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.

(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

§ 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelheiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser

(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektionen enthalten können.

(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

  1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
  2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen.
  3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
  4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten.

(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen.

§ 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen

(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft, der Hochschule der Bildenden Künste und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebes ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung der Lehre soll grundsätzlich, mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungstätigkeiten und Prüfungen, auf digitale Verfahren umgestellt werden. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.

(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.

(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.

(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

§ 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2, 3 und 5 sowie der §§ 3 bis 10 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

§ 12 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

  • § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13. November 2020 (Amtsbl. I S. 1113) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit Ablauf des 13. Dezember 2020 außer Kraft. § 6 Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Artikel 3
Verordnung zum regulären Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

 

Kapitel 1
Regulärer Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten
während der Corona-Pandemie

 

§ 1 Regulärer Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

 (1) An den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet regulärer Schulbetrieb statt. Dies gilt auch im Gebundenen und Freiwilligen Ganztag.

(2) Zur Gewährleistung des regulären Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ vom 7. August 2020, zuletzt geändert am 17. November 2020, in der jeweils geltenden Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule-2020-07-03.pdf) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. Darüber hinaus sind die hierzu ergangenen Rundschreiben zum Fachunterricht zu beachten.

(3) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch und nach Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die Durchführung von Leistungsnachweisen. Insoweit sind für diese Personen jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(4) Sofern aus Infektionsschutzgründen eine regionale oder landesweite Einschränkung des Präsenzunterrichts an Schulen erforderlich werden sollte, wird an den allgemeinbildenden Schulen eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Die näheren Bestimmungen hierzu sowie zu den sonstigen erforderlichen pädagogischen Maßnahmen trifft die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

§ 1 a Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

 

(1) Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(2) Diese Verpflichtung bezieht sich für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen ab Klassenstufe 5 mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung auch auf den Unterricht in den Klassen- oder Kursräumen sowie den gesamten Betreuungsbetrieb. Für die Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klassenstufe 4 der Grundschulen sowie für die Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung gilt diese Verpflichtung weder für den Unterricht noch für den Betreuungsbetrieb.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

(4) Während Klassen- oder Kursarbeiten besteht keine Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Darüber hinaus entscheiden die Lehrkräfte, inwiefern unter Berücksichtigung pädagogisch-didaktischer Gründe und der Verstärkung anderer Schutzmaßnahmen eine situationsbezogene kurzzeitige Ausnahme von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gewährt werden kann.

(5) Für die Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 2 Satz 1 gilt zudem eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf dem freien Schulgelände beziehungsweise auf dem Schulhof soweit der Mindestabstand nicht eingehalten wird.

(6) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“.

§ 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten

 

Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie-Maßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/dld_msgff-empfehlungen-kitas.pdf) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.

§ 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

 Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 und § 1a gelten entsprechend.

Kapitel 2
Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe

§ 4 Präsenzunterricht

(1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegeschule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland findet unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt. Die Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie des Robert-Koch-Instituts, die unter der Adresse https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html veröffentlicht sind, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Alle Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, im Schulgebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit im Einzelfall medizinischen Gründe entgegenstehen und dies in geeigneter Weise, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft gemacht wird. Während Klassen- oder Kursarbeiten besteht keine Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung.

Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten.

(2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.

(3) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12. Juni 2020 V1) gilt für die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in Verbindung mit § 59 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), sowie für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeassistenzgesetzes, entsprechend.

§ 5 Prüfungsverfahren

(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.

(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.

§ 6 Durchführung von Weiterbildungen

Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S.142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S.878), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Kapitel 3
Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

§ 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen betrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen.

§ 8 Saarländische Verwaltungsschule

(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen.

(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 entsprechend zu beachten.

Kapitel 4

§ 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen

(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aufnehmen.

(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass

  1. die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
  2. im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 eingehalten werden.

 

Kapitel 5

§ 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

(1) Musik-, Kunst- und Schauspielschulen können unabhängig von der Trägerschaft unter Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen betrieben werden.

(2) Der Betrieb setzt voraus, dass die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der jeweiligen Einrichtungen denen für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelten landesweiten Vorgaben nach § 1 Absatz 2 beziehungsweise den im entsprechenden Hygienerahmenkonzept veröffentlichten landesweiten Vorgaben entsprechen.

Kapitel 6

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 13. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 8. August 2020 (Amtsbl. I S.738, 743), geändert durch die Verordnung vom 6. November (Amtsbl. I S.1074), außer Kraft.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 27. November 2020

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Rehlinger

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
In Vertretung
Strobel

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
In Vertretung
Jost

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Jost

 

 

 

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