News vom 10.08.2020

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08. August 2020


Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. August 2020

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), aufgrund des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

  • § 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 602), wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft und am 23. August 2020 außer Kraft.“

Artikel 2
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

  • 1 Grundsatz der Abstandswahrung

(1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).

(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

  • 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-­Nasen-Bedeckung zu tragen:

  1. 1:Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
  2. 2:während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
  3. 3:Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht,
  4. 4:Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder Leistungserbringung entgegensteht,
  5. 5:das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.

(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-­Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.

(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

  • 3 Kontaktnachverfolgung

(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflichtend zu gewährleisten

  1. 1:beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. 2:beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
  3. 3:beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
  4. 4:bei Gottesdiensten und Bestattungen,
  5. 5:beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
  6. 6:bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,
  7. 7:bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,
  8. 8:bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung nicht untersagt sind.

(2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.

(3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu löschen.

  • 4 Betretungsbeschränkungen

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.

(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.

  • 5 Hygienekonzepte

(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.

(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerahmenkonzepte werden auf www.corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.

Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbesondere erforderlich für

  1. 1:den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
  2. 2:den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte,
  3. 3:den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallenbädern, Thermen und Saunaanlagen,
  4. 4:die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern oder Konzerten und Kinovorstellungen und sonstiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazugehörigen Probebetrieb,
  5. 5:die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
  6. 6:die Veranstaltung von Reisebusreisen.
  • 6 Kontaktbeschränkungen

(1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon ausgenommen sind:

  1. 1:Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
  2. 2:Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestaltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts,
  3. 3:Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen (soziale Bezugsgruppe).

Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des familiären Bezugskreises und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3.

(3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können, sofern zu diesem Zeitpunkt infektionsschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, ab dem 24. August 2020 Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 500 Personen zu erwarten sind, stattfinden. Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 bleiben hiervon unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag in atypischen Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht unbedenklich ist.

(5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrichtungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen veranstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Absatz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.

(6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist.

(7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewährleistet sind.

(9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.

  • 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(1) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) außerhalb von Prostitutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.

(2) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und Swingerclubs.

(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. 1:Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen,
  2. 2:unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist oder die Durchführung nicht im familiären Bezugskreis erfolgt,
  3. 3:konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  4. 4:Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  5. 5:keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  6. 6:Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1.

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.

(4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen werden, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  1. 1:zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  2. 2:einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Angehörigen des familiären Bezugskreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus.

(5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.

  • 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-­Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist der Leistungserbringer verantwortlich.

  • 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser

(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.

Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektionen enthalten können.

(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

  1. 1:Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
  2. 2:Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenommen von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen.
  3. 3:Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzuführen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
  4. 4:Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet werden. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten.

(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen.

  • 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen

(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.

(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.

(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend anzupassen.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.

(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unberührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

  • 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

  • 12 Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.

  • 13 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen

Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner, kann die Landesregierung im Benehmen mit den jeweils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unterrichtet das RKI über die getroffenen Maßnahmen.

  • 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 10. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24. Juli 2020 (Amtsbl. I S. 586) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 23. August 2020 außer Kraft. § 6 Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Artikel 3
Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen

Kapitel 1
Regulärer Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten

  • 1 Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs

(1) Ab dem 17. August 2020 nehmen die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen den regulären Schulbetrieb nach den Vorgaben des Rundschreibens der Schulaufsichtsbehörde „Rahmenplan zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb unter Pandemie-Bedingungen an saarländischen Schulen ab dem Schuljahr 2020/21“ vom 30. Juni 2020 (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/schule-rundschreiben/dld_rundschreiben-wiedereinstieg-schuljahr.html) wieder auf. Der Wiedereinstieg umfasst auch die Wiederaufnahme des Regelbetriebs im Gebundenen und Freiwilligen Ganztag.

(2) Zur Gewährleistung des regulären Schulbetriebs sind alle Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fassung (https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/schule-elterninformationen/dld_hygienemassnahmen-schule-2020-07-03.html) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellten Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.

(3) Die Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maßgabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnerabel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt leben, können auf Wunsch und nach Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attests vom Präsenzunterricht befreit werden. Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie für die Durchführung von Leistungsnachweisen. Insoweit sind für diese Personen jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(4) Sofern aus Infektionsschutzgründen eine regionale oder landesweite Einschränkung des Präsenzunterrichts an Schulen erforderlich werden sollte, wird an den allgemeinbildenden Schulen eine schulische Notbetreuung eingerichtet. Die näheren Bestimmungen hierzu sowie zu den sonstigen erforderlichen pädagogischen Maßnahmen trifft die Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

  • 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und
    heilpädagogische Tagesstätten

Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie-Maßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/tp_familie_gleichstellung/lja_hygiene_kitas.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.

  • 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufnehmen, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschutzes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.


Kapitel 2

Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe

  • 4 Präsenzunterricht

(1) Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegeschule und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland findet unter Einhaltung der einschlägigen Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der jeweiligen Schule statt.

Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere die Markierung von Wegführungen für eine geordnete Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, End- und Pausenzeiten. Bei Unterschreitung des Mindestabstands aus räumlichen oder organisatorischen Gründen soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, soweit dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Während des Unterrichtsbetriebs in Klassen- und Kursräumen ist es ausreichend, wenn feste Bezugsgruppen beibehalten, feste Sitzordnungen eingehalten, der Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird und eine entsprechende Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sichergestellt wird.

(2) Die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts können weiterhin im häuslichen Umfeld erlernt werden; der Träger der praktischen Ausbildung hat nach Absprache mit der Schule die oder den Auszubildenden für diese Zeit freizustellen.

(3) Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) gilt für die Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe nach der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), sowie für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Altenpflegehilfeberuf vom 9. September 2003 (Amtsbl. S. 2518), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), entsprechend.

  • 5 Prüfungsverfahren

(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätzlich zulässig.

(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simulationsprüfung durchgeführt wird.

  • 6 Durchführung von Weiterbildungen

Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildungen auf Grundlage des Gesetzes Nr. 1419 über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.


Kapitel 3

Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich

  • 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Außerschulische Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie Fahrschulen können unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen vom 3. Juli 2020 in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen.

  • 8 Saarländische Verwaltungsschule

(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfungen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind Online-Angebote zu berücksichtigen.

(2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 entsprechend zu beachten.


Kapitel 4

  • 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen

(1) Dienstleister, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umsetzen, dürfen ihren Betrieb bei Sicherstellung der Maßgaben des § 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und unter der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts aufnehmen.

(2) Bei allen Präsenzveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass

  1. 1:die Gruppengröße in Abhängigkeit der verfügbaren Räumlichkeiten und unter Einhaltung des Mindestabstands nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu wählen ist und
  2. 2:im Übrigen die besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 eingehalten werden.


Kapitel 5

  • 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

(1) Musik-, Kunst- und Schauspielschulen können unabhängig von der Trägerschaft unter Einhaltung der erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen den Betrieb aufnehmen.

(2) Für die Musikschulen gilt für vokalen Unterricht, dass nicht mehr als zehn Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen dürfen.

(3) Der Betrieb setzt voraus, dass die Hygiene- und Schutzmaßnahmen der jeweiligen Einrichtungen denen für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen entwickelten landesweiten Vorgaben nach § 1 Absatz 2 beziehungsweise den im entsprechenden Hygienerahmenkonzept veröffentlichten landesweiten Vorgaben entsprechen.


Kapitel 6

  • 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände.

  • 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 in Kraft.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 10. August 2020 in Kraft.
Artikel 3 tritt am 15. August 2020 in Kraft.

Saarbrücken, den 8. August 2020

Die Regierung des Saarlandes:

Der Ministerpräsident
Hans

Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Rehlinger

Der Minister für Finanzen und Europa
Der Minister der Justiz
Strobel

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Bouillon

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Bachmann

Die Ministerin für Bildung und Kultur
In Vertretung
Jost

Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Jost

 

 

 

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